Das Wichtigste in Kürze
- Das Pflegegeld der Pflegekasse ist für den pflegebedürftigen Menschen, der es erhält, steuerfrei. Es muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
- Gibt der Pflegebedürftige das Geld an pflegende Angehörige weiter, bleibt es in der Regel ebenfalls steuerfrei, weil die Pflege aus sittlicher Pflicht geschieht (§ 3 Nr. 36 EStG).
- Steuerpflichtig kann es werden, wenn jemand fremde Personen erwerbsmäßig pflegt und damit Geld verdienen will.
- Bei Unsicherheit geben das Finanzamt, ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung verbindlich Auskunft.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick (Stand 2026) und ersetzt keine Steuerberatung. Wie dein konkreter Fall steuerlich zu bewerten ist, klärst du am besten mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.
Wer einen Angehörigen pflegt und dafür das Pflegegeld bekommt, fragt sich spätestens zur Steuererklärung: Muss ich dieses Geld eigentlich versteuern? Die Sorge ist verständlich, die Antwort aber in den meisten Fällen beruhigend.
In diesem Ratgeber klären wir, was mit Pflegegeld gemeint ist, wann es steuerfrei bleibt und in welchen Ausnahmefällen doch Steuern anfallen können.
Was ist mit Pflegegeld gemeint?
Gemeint ist hier das Pflegegeld der Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch. Es steht pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 2 zu, wenn sie zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn versorgt werden. Der Pflegebedürftige bekommt das Geld auf sein Konto und kann frei darüber verfügen, etwa um sich bei den Pflegenden zu bedanken oder Auslagen auszugleichen.
Davon zu unterscheiden ist das Pflegegeld in der Jugendhilfe, das Pflegeeltern für ein Pflegekind erhalten. Darum geht es in diesem Ratgeber nicht, hier dreht sich alles um die Pflege im Alter.
Pflegegeld für den Pflegebedürftigen ist steuerfrei
Für den pflegebedürftigen Menschen selbst ist die Sache eindeutig: Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung und damit steuerfrei. Es zählt nicht zum steuerpflichtigen Einkommen und muss in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn zusätzlich eine Rente bezogen wird.
Das gilt nicht nur für das Pflegegeld, sondern auch für die übrigen Leistungen der Pflegeversicherung. Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst, der Entlastungsbetrag, die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege sind ebenfalls steuerfrei. Sie dienen dazu, die Pflege zu Hause zu sichern, und werden vom Finanzamt nicht als Einkommen behandelt. Pflegebedürftige müssen sich deshalb keine Sorgen machen, dass durch die Pflegeleistungen plötzlich Steuern fällig würden.
Pflegegeld an Angehörige weitergegeben: meist steuerfrei
Häufig reicht der pflegebedürftige Mensch das Pflegegeld ganz oder teilweise an die Person weiter, die ihn pflegt. Auch das bleibt in der Regel steuerfrei. Das Einkommensteuergesetz sieht in § 3 Nr. 36 ausdrücklich vor, dass solche Einnahmen bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei sind, wenn die Pflege aus einer sittlichen Pflicht heraus geschieht.
Eine solche sittliche Pflicht wird vor allem bei nahen Angehörigen angenommen, etwa bei Kindern, die ihre Eltern pflegen, oder bei Ehepartnern. Das weitergegebene Pflegegeld gilt dann nicht als Lohn, sondern als Ausdruck der familiären Fürsorge. Es muss deshalb in der Steuererklärung nicht als Einkommen auftauchen.
Wer ganz sauber dokumentieren möchte, kann formlos festhalten, dass das Pflegegeld als Anerkennung für die Pflege weitergereicht wird. Ein solcher Vermerk ist keine Pflicht, kann aber helfen, Rückfragen vorzubeugen. Wichtig bleibt: Solange es bei der familiären Pflege bleibt und der Betrag das Pflegegeld nicht übersteigt, entsteht daraus in aller Regel keine Steuerlast für die pflegende Person.
| In der Regel steuerfrei | Kann steuerpflichtig werden |
|---|---|
| Pflegegeld, das der Pflegebedürftige selbst erhält | Erwerbsmäßige Pflege fremder Personen gegen Bezahlung |
| Weitergabe an pflegende nahe Angehörige | Bezahlung, die über das Pflegegeld hinausgeht |
| Pflege aus sittlicher Pflicht (§ 3 Nr. 36 EStG) | Pflege mehrerer Personen mit Gewinnabsicht |
Wann Pflegegeld doch steuerpflichtig sein kann
Steuerlich anders sieht es aus, wenn die Pflege erwerbsmäßig betrieben wird. Pflegt jemand fremde Menschen, zu denen keine enge persönliche Bindung besteht, und tut das mit der Absicht, damit Geld zu verdienen, können die Einnahmen steuerpflichtig sein.

Auch wer mehrere pflegebedürftige Personen betreut und dafür jeweils Geld erhält, bewegt sich schnell in Richtung einer erwerbsmäßigen Tätigkeit. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Bekommt die Pflegeperson mehr, als das Pflegegeld hergibt, kann der übersteigende Teil ebenfalls steuerlich relevant werden. In solchen Fällen lohnt sich die Rücksprache mit einer Steuerberatung.
Steuervorteil für Pflegende: der Pflege-Pauschbetrag
Während du auf das Pflegegeld in der Regel keine Steuern zahlst, kann sich die Pflege in der Steuererklärung sogar zu deinen Gunsten auswirken. Wer eine nahestehende Person zu Hause unentgeltlich pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen den sogenannten Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Er mindert das zu versteuernde Einkommen, ohne dass einzelne Kosten nachgewiesen werden müssen.
| Pflegegrad | Pflege-Pauschbetrag (Stand 2026) |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 600 Euro pro Jahr |
| Pflegegrad 3 | 1.100 Euro pro Jahr |
| Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H | 1.800 Euro pro Jahr |
Eine Voraussetzung ist, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt, du also kein Geld für die Pflege erhältst. Ob ein an dich weitergegebenes Pflegegeld dem entgegensteht, hängt vom Einzelfall ab und sollte vorher mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung geklärt werden. So vermeidest du, dass sich beide Punkte gegenseitig ausschließen.
Was bedeutet das für die Steuererklärung?
Für die meisten pflegenden Angehörigen heißt das: Das weitergegebene Pflegegeld muss nicht angegeben werden. Wer ganz sichergehen möchte oder einen der beschriebenen Sonderfälle vermutet, fragt am besten direkt beim Finanzamt nach oder lässt sich von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberatung unterstützen. Den genauen Gesetzestext kannst du beim § 3 EStG nachlesen.
Fazit
Ist Pflegegeld steuerpflichtig? In den allermeisten Fällen lautet die Antwort nein. Das Pflegegeld der Pflegekasse ist für den Pflegebedürftigen steuerfrei, und auch die Weitergabe an pflegende Angehörige bleibt in der Regel ohne steuerliche Folgen, solange die Pflege aus familiärer Verbundenheit geschieht. Erst wenn jemand fremde Personen erwerbsmäßig pflegt, kann eine Steuerpflicht entstehen. Im Zweifel gibt das Finanzamt verlässlich Auskunft.
Häufige Fragen zur Steuer auf Pflegegeld
Muss ich Pflegegeld in der Steuererklärung angeben?
Für den pflegebedürftigen Menschen und für pflegende nahe Angehörige ist das Pflegegeld in der Regel steuerfrei und muss nicht angegeben werden. Nur bei erwerbsmäßiger Pflege kann das anders sein.
Ist das Pflegegeld der Pflegekasse steuerfrei?
Ja. Das Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch ist eine Sozialleistung und gehört nicht zum steuerpflichtigen Einkommen des Pflegebedürftigen.
Muss ich als pflegendes Kind das weitergegebene Pflegegeld versteuern?
In der Regel nicht. Pflegen Kinder ihre Eltern aus sittlicher Pflicht, ist das weitergegebene Pflegegeld nach § 3 Nr. 36 EStG bis zu seiner Höhe steuerfrei.
Wann wird Pflegegeld steuerpflichtig?
Steuerpflichtig kann es werden, wenn jemand fremde Personen ohne enge Bindung gegen Bezahlung pflegt, mehrere Personen mit Gewinnabsicht betreut oder mehr erhält, als das Pflegegeld hergibt.
Wer hilft bei Steuerfragen zum Pflegegeld?
Auskunft geben das zuständige Finanzamt, ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung. Sie können den Einzelfall verbindlich einordnen.
